Die Jugendarbeit entnimmt ihren Auftrag aus dem § 11 SGB VIII Jugendarbeit:

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
4. internationale Jugendarbeit
5. Kinder- und Jugenderholung
6. Jugendberatung