Satzung

Satzung des Fördervereins für Jugendkultur und Zwischenmenschlichkeit e.V.

– im Folgenden „Verein“ genannt –

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Jugendkultur und Zwischenmenschlichkeit e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Grimma und ist im Amtsgericht Leipzig, Registergericht, AZ: VR 21026 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Vereinsziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des Sports, die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und für Geflüchtete.

(2) Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger und konfessionell ungebundener Zusammenschluss,  der die Föderung von sozialer, kultureller, sportlicher und internationaler Sozialarbeit, im Besonderen der Kinder- und Jugendarbeit, zum Ziel hat. Er verfolgt als Ziel die Überwindung jeglicher Diskriminierungsformen in der Zivilgesellschaft.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§ 58 Nr. 1 AO).

(4) Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:

a) Förderung und Weiterentwicklung der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit (nachfolgend Jugendarbeit).

b) Förderung der Jugendkultur (Musik, Politik, Kunst, Sport)

c) Die Erfüllung von Aufgaben nach §11 SGB VIII.

d) Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Konzerten, Lesungen und Kunstausstellungen.

e) Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten für Jugendliche, z.B. Workshops, Jugendbegegnungen oder Sportturnieren.

f) Förderung des Freizeit- und Breitensportes für Jugendliche und Erwachsene jeden Alters in eigens dafür eingerichteten Ressorts.

g) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller, politischer und historischer Bildung, z.B. Workshops oder Seminaren.

h) Förderung von sozialer und politischer Emanzipation zum Abbau jeglicher Diskriminierungsformen wie z.B. Rassismus, Homophobie und Sexismus.

i) Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen.

j) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Gleichberechtigung auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.

k) Förderung der Unterstützung und Begleitung von hierzulande lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, die durch politische, ökonomische, ökologische, oder andere wesentlich, von Menschen mit verursachten und in menschenrechtlichen Kategorien unzugänglich beschreibbaren Notsituationen gezwungen sind, ihren Wohnort zu verlassen.

(5) Der Verein wirkt auf die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zu (4) hin. Er arbeitet hierbei mit anderen gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen, öffentlich-rechtlichen Trägern und losen Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen, kooperativ zusammen. Die Kooperation umfasst sowohl ideelle als auch bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke zu (4).

(6) Zur Erfüllung der sportlichen Vereinszwecke gelten insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die vereinseigene Organisation von Sportabteilungen.

b) Durchführung eigener Veranstaltungen zu Trainings– und Wettkampfzwecken.

c) Förderung der Jugend- und Sportarbeit.

d) Wahrnehmung sportlicher Interessen an regionalen und überregionalen Stellen sowie Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, Übungsleiter und Kampfrichter.

e) Förderung und Entwicklung des Sports für alle und die Förderung von Trendsportarten (z.B. Skateboard, BMX)

(7) Zur Erfüllung der sportlichen Vereinszwecke werden Abteilungsleiter benannt.

§ 3 Vermögen des Vereins

(1) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein erhebt zur Vereinstätigkeit Beiträge von seinen Mitgliedern entsprechend den Regelungen der Finanzordnung, welche jedes Mitglied bei Mitgliedsaufnahme erhält.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale).

(5) Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins können gleichzeitig auch Vorstand des Vereins sein. Ein Anstellungsverhältnis wird in diesem Fall streng getrennt von der Bestellung des Vorstandes betrachtet, es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Ungeachtet der Einzelvertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder stimmt die Mitgliederversammlung über Abschluss und Auflösung eines Arbeitsvertrages ab, der Gesamtvorstand schließt den Arbeitsvertrag ab. Die Mitgliederversammlung wird hierfür ermächtigt, allen oder nur einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB zu erteilen.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. a)    die Mitgliederversammlung
  2. b)    der Vorstand.

(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder aller Mitgliedsarten bindend.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a)     Entlastung des Vorstandes.
  2. b)     (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen.
  3. c)      über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
  4. d)     Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  5. e)     Ausschluss von Mitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. f)      Verhängen von Vereinsstrafen (z.B. Streichung von Vereinsleistungen).
  7. g)     Überwachung der Vereinsfinanzen (Jahresberichte).

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich und / oder per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Mitteilung der Tagesordnung erfolgt im Rahmen dieser Einladung. Anzukündigen sind Satzungsänderungen, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, das Verhängen von Vereinsstrafen, der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Vereinsauflösung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich (auf dem Postweg oder per E-Mail) einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

(5) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitz, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.

(7) Eine einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung kann auch zur Jahreshauptversammlung erklärt werden.

§ 6 Beschlussfähigkeit und Stimmrechte der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(3) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderungen des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

(4) Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(5) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Reine Sportmitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht innerhalb ihrer Abteilung jedoch keine Stimmberechtigung innerhalb des Gesamtvereins. Fördermitglieder verzichten auf Ihr Stimmrecht innerhalb des Gesamtvereins sowie innerhalb der Abteilungen. Ein entsprechender Hinweis ergeht bei Aufnahme bzw. schriftlich im Mitgliedschaftsantrag und wird durch Unterschrift des Mitglieds bestätigt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen (im Sinne des § 26 BGB):

a) ein / eine Vorsitzende/r

b) ein / eine stellvertretende/r Vorsitzende/n      

c) einem/ einer Schatzmeister/in

d) bis zu vier Beisitzer/-innen

(2) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit niederlegen.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger / eine Nachfolgerin bestimmen.

(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch sie vertreten. Jede/r von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

(7) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b)        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)        Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes / der Jahresrechnung

d)        Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag

§ 8 Beschlussfähigkeit und Stimmrechte des Vorstandes

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, anwesend ist. Alle Vorstandsmitglieder haben eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

(2) Vorstandssitzungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. In Ausnahmefällen können weitere Sitzungen auf Verlangen einzelner Vorstandsmitglieder form- und fristlos einberufen werden. Die Sitzung des Vorstandes ist nichtöffentlich. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Protokolle sind jedem Mitglied auf Verlangen zugänglich zu machen. Jedes Mitglied hat ein Vetorecht gegen in der Vorstandssitzung gefasste Beschlüsse. Sofern kein Konsens zwischen Vorstand und Mitglied gefunden wird, bleibt der gefasste Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung schwebend und wird im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgestellt bzw. durch die Mitgliederversammlung beschlossen und damit wirksam.

(4) Die Vorstandssitzung darf in jeglichen Angelegenheiten, die nicht die Mitgliederversammlung betreffen, beschließen.

(5) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a)        Ehrenordnung,

b)        Finanzordnung,

c)        Geschäftsordnung,

d)        Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 9 Vereinsmitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann, unabhängig seiner Nationalität, jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Anträge auf Aufnahme in den Verein können schriftlich beim Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das Aufnahmegesuch eines/einer beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen. Dem Aufnahmeantrag muss die Art der Mitgliedschaft zu entnehmen sein (ordentliches Mitglied, reines Sportmitglied, ordentliches Mitglied und Sportmitglied oder Fördermitglied).

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Vereinsziele zu arbeiten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, soweit sie der Satzung entsprechen.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(4) Es bestehen nachfolgende Arten der Vereinsmitgliedschaft:

a)        ordentliches Mitglied

b)        ordentliches Mitglied und Sportmitglied

c)        Sportmitglied

d)        Fördermitglied

e)        Ehrenmitglied

(5) Ordentliches Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(6) Sportmitglieder können gleichsamt ordentliche Mitglieder oder aber reine Sportmitglieder sein. Ein reines Sportmitglied ist ein Mitglied, welches der für seine Sportart verantwortlichen Abteilung zur Zahlung des in der Finanzordnung festgelegten Beitrags verpflichtet ist. Das reine Sportmitglied ist nicht verpflichtet, zur Mitgliederversammlung gem. § 5 zu erscheinen. Reine Sportmitglieder haben nur ein Stimmrecht innerhalb ihrer Sportabteilung. Sofern sich das Mitglied für beide Mitgliedsarten entscheidet, gelten die Regelungen einer ordentlichen Mitgliedschaft (insbesondere Stimmrecht innerhalb des Gesamtvereins).

(7) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele zusätzlich fördernde Mitglieder aufnehmen. Die Entscheidung hierüber trifft allein das Mitglied mit seinem Aufnahmeantrag. Für die Aufnahme und den Austritt gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer ordentlichen Mitgliedschaft.

  1. a)     ein Fördermitglied ist ein Mitglied welches den Verein mit Zahlung des in der Finanzordnung festgelegten Mitgliedsbeitrages unterstützt.

b)        das Fördermitglied ist nicht verpflichtet, zur Mitgliederversammlung gem. §5 zu erscheinen.

c)        Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in ein Organ des Vereins gewählt werden.

(8) Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

(9) Ordentliche Mitglieder sowie Sport- und Fördermitglieder haben jederzeit das Recht, Mitglied einer anderen Mitgliedsart zu werden. Hierfür ist ein schriftlicher formloser Antrag beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a)        Austritt / Kündigung

b)        Streichung von der Mitgliederliste

c)        Ausschluss aus dem Verein

d)        Tod

(2) Der Austritt / die Kündigung aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt / die Kündigung aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand ohne Angabe von Gründen erklärt werden.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt bekannte Adresse in Verzug ist. Eine Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.

(4) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag, zu dem jedes Mitglied berechtigt ist und/oder der Gesamtvorstand mit zwei-drittel-Mehrheit. Das betroffene Vereinsmitglied ist über den Ausschluss zu informieren, ihm/ihr steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu, welche binnen einer Frist von zwei Wochen an den Gesamtvorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Sportmitgliederbeiträge, Fördermitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren etc. und deren Zahlung ist die jeweils gültige Finanzordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine gültige Finanzordnung behält ihre Gültigkeit solange, bis eine Änderung notwendig wird, eine gesonderte Bestätigung der gültigen Fassung der Finanzordnung ist insoweit nicht notwendig. Über die Notwendigkeit einer Änderung berät der Gesamtvorstand im Rahmen der Vorstandssitzungen und informiert die Mitgliederversammlung.

(2) Vorstandsmitglieder, die auch Mitglieder des Vereins sind, zahlen für die Dauer des Vorstandsamtes keine Mitgliedsbeiträge.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitgliedern aller Mitgliedsarten auf Antrag Beiträge erlassen oder gestundet werden. Eine Information hierüber erfolgt an die Mitgliederversammlung, spätestens in der Jahreshauptversammlung.

§ 12 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht:

  1.      Stimmrecht auszuüben, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2.      In den Vorstand gewählt zu werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3.      An allen Vereinsveranstaltungen, unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes, teilzunehmen.
  4.      Alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

(2) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  1. a)      an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.
  2. b)      sich entsprechend der Satzung zu verhalten.
  3. c)       die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

Alle Mitglieder werden zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und dessen Zahlweise wird in der Finanzordnung festgehalten. Für zu leistende Mitgliedsbeiträge gelten die Bestimmungen der Finanzordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier-fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Hinzurechnen der Fördermitglieder, beschlossen werden (siehe auch § 6).

(2) Die zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung alle Mitglieder des Gesamtvorstandes als Liquidator/in bestellt.

(4) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(5) Bei der Auflösung fällt das Vermögen der Stadt Grimma zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die Organe des Vereins haften nicht persönlich.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 25.07.2023 beschlossene Satzungsänderung wird mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig wirksam.